Buehnenbild_Vorstand_DMoeller-DRK-Region-Hannover_RD_Rettungswagen.jpg Foto: D. Möller / DRK

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§ 1 und § 2 der Satzung des DRK-Ortsverein Harpstedt e.V.

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§ 1 - Selbstverständnis

(1) Das Deutsche Rote Kreuz ist die Gesamtheit aller Mitglieder, Verbände,Vereinigungen, privatrechtlichen Gesellschaften und Einrichtungen des RotenKreuzes in der Bundesrepublik Deutschland. Die Mitgliedschaft im Deutschen Roten Kreuz steht ohne Unterschied der Nationalität, der ethnischen Zugehörigkeit, des Geschlechts, der Religion und der politischen Überzeugung allen offen, die gewillt sind, bei der Erfüllung der Aufgaben des Deutschen Roten Kreuzes mitzuwirken.

(2) Der Deutsches Rotes Kreuz Ortsverein Harpstedt e.V. (nachfolgend Ortsverein genannt) bekennt sich zu den sieben Grundsätzen der Internationalen Rotkreuz- und Rothalbmondbewegung:

  • Menschlichkeit
  • Unparteilichkeit
  • Neutralität
  • Unabhängigkeit
  • Freiwilligkeit
  • Einheit
  • Universalität.

Diese Grundsätze sind für alle Vereinigungen, privatrechtlichen Gesellschaften und Einrichtungen des Ortsvereins sowie deren Mitglieder verbindlich.

Das Deutsche Rote Kreuz ist gemeinsam mit dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz (IKRK), der Internationalen Föderation der Rotkreuz- und Rothalbmond-Gesellschaften sowie den anderen anerkannten Nationalen Rotkreuz- und Rothalbmond-Gesellschaften ein Bestandteil der Internationalen Rotkreuz- und Rothalbmondbewegung.

Das Deutsche Rote Kreuz e. V. (nachfolgend Bundesverband genannt) nimmt als freiwillige Hilfsgesellschaft für die deutschen Behörden im humanitären Bereich die Aufgaben wahr, die sich aus den Genfer Abkommen von 1949, ihren Zusatz- protokollen und dem DRK-Gesetz ergeben. Zu diesen Aufgaben gehören insbesondere:

  • die Verbreitung von Kenntnissen über das humanitäre Völkerrecht sowie die Grundsätze und Ideale der Internationalen Rotkreuz- und Rothalbmond-Bewegung,
  • die Mitwirkung im Sanitätsdienst der Bundeswehr einschließlich des Einsatzes von Lazarettschiffen,
  • die Wahrnehmung der Aufgaben eines amtlichen Auskunftsbüros,
  • die Vermittlung von Familienschriftwechseln.

(3) Der Ortsverein ist Mitgliedsverband des Deutschen Roten Kreuzes Kreisverbandes Oldenburg-Land e.V. (nachfolgend Kreisverband genannt). Der Ortsverein ist die Gesamtheit seiner Gliederungen (Organisationen, privatrechtliche Gesellschaften und Einrichtungen) sowie deren Mitglieder auf dem Gebiet der Samtgemeinde Harpstedt.

(4) Als Mitglied des Kreisverbands nimmt der Ortsverein die Aufgaben wahr, die sich aus den Genfer Abkommen von 1949, ihren Zusatzprotokollen und den Beschlüssen der Internationalen Konferenz des Roten Kreuzes und Roten Halbmonds ergeben. Er achtet auf deren Durchführung im Gebiet des Ortsvereins und vertritt in Wort, Schrift und Tat die Ideen der Nächstenliebe, der Völkerverständigung und des Friedens.

(5) Das Jugendrotkreuz ist der anerkannte und eigenverantwortliche Jugendverband des Deutschen Roten Kreuzes. Durch seine Erziehungs- und Bildungsarbeit führt das Jugendrotkreuz junge Menschen an das Ideengut des Roten Kreuzes heran und trägt zur Verwirklichung seiner Aufgaben bei. Das Jugendrotkreuz des Ortsvereins vertritt die Interessen der jungen Menschen des Deutschen Roten Kreuzes im Ortsverein.

§ 2 - Aufgaben

(1) Der Ortsverein ist ein anerkannter Verband der Freien Wohlfahrtspflege. Er nimmt die Interessen derjenigen wahr, die der Hilfe und Unterstützung bedürfen, um soziale Benachteiligung, Not und menschenunwürdige Situationen zu beseitigen sowie auf die Besserung der individuellen, familiären und sozialen Lebensbedingungen hinzuwirken.

Der Ortsverein stellt sich aufgrund seines Selbstverständnisses als anerkannter Verband der Freie Wohlfahrtspflege folgenden Zwecken:

  • Die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens und der öffentlichen Gesundheitspflege, insbesondere die Verhütung und Bekämpfung von übertragbaren Krankheiten, auch durch Krankenhäuser im Sinne des § 67, und von Tierseuchen
  • Die Förderung der Jugend- und Altenpflege, die Förderung des Wohlfahrtswesens, insbesondere der Zwecke der amtlich anerkannten Verbände der freien Wohlfahrtspflege (§ 23 der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung), ihrer Unterverbände und ihrer angeschlossenen Einrichtungen und Anstalten
  • Die Förderung der Hilfe für politisch, rassistisch oder religiös Verfolgte, für Flüchtlinge, Vertriebene, Aussiedler, Spätaussiedler, Kriegsopfer, Kriegshinterbliebene, Kriegsbeschädigte und Kriegsgefangene, Zivilbeschäftigte und Behinderte sowie Hilfe für Opfer von Straftaten; Förderung des Andenkens an Verfolgte, Kriegs- und Katastrophenopfer; Förderung des Suchdienstes für Vermisste, Förderung der Hilfe für Menschen, die auf Grund ihrer geschlechtlichen Identität oder ihrer geschlechtlichen Orientierung diskriminiert werden
  • Die Förderung der Rettung aus Lebensgefahr

Die Erfüllung dieser Aufgaben durch den Ortsverein erfolgt aufgrund seines Selbstverständnisses (§ 1) und seiner Möglichkeiten (§ 30).

(2) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:

  • Durchführung der Blutspendetermine und Betreuung der Blutspender
  • Gesundheitsförderung in Form von Gesundheitsprogrammen
  • Förderung der Unterstützung im Sinne des § 53 der Abgabenordnung, die infolge ihres körperlichen, geistigen oder seelischen Zustands oder aus wirt-
  • schaftlichen Gründen der Hilfe bedürfen
  • Betreuungsdienste für Senioren und zu pflegende Menschen
  •  Förderung der Arbeit mit Kindern und Jugendlichen, insbesondere durch Unterstützung des Jugendrotkreuzes und Kindergärten
  • Förderung der Tätigkeit und Zusammenarbeit seiner Mitgliedsverbände
  • Verhütung und Linderung menschlicher Leiden, die sich aus Krankheit, Verletzung, Behinderung oder Benachteiligung ergeben
  • Mitwirkung im Katastrophenschutz und Wasserrettung einschließlich der dazugehörenden Aktivitäten

(3) Der Ortsverein wirbt für seine Aufgaben in der Bevölkerung, sammelt für die Erfüllung dieser Aufgaben Spenden und stellt Hilfsmittel bereit.

(4) Die Aufgaben im Zivilschutz, Katastrophen- und Erweiterten Katastrophenschutz, Rettungsdienst/Krankentransport, Blutspendedienst sowie die Ausrüstung und Ausbildung der Rotkreuz-Gemeinschaften sind Gemeinschaftsaufgaben aller Glie-derungen des Deutschen Roten Kreuzes im Kreisverband.

(5) Der Ortsverein verwaltet seine Angelegenheiten vorbehaltlich der in der Satzung des Deutschen Roten Kreuzes Landesverband Oldenburg e.V. (nachstehend Landesverband genannt) und in der Satzung des Deutschen Roten Kreuzes Kreisverbandes Oldenburg-Land e.V. (nachstehend Kreisverband genannt) vorgesehenen Einschränkungen selbst.